Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das EU-Assoziationsrecht gewährt türkischen Staatsangehörigen besondere, an den EU-Freizügigkeitsrechten orientierte Rechte.
Sie müssen für ihr Aufenthaltsrecht keinen Antrag stellen, sondern bekommen es automatisch, wenn sie die Voraussetzungen des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 erfüllen.
Dies beinhaltet beispielsweise die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat.
Türkische Staatsangehörige müssen ihr Aufenthaltsrecht aber durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nachweisen, die bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann zu einem Bußgeld führen.
Bereits während des Antragsverfahrens halten sie sich rechtmäßig in Deutschland auf.
Im Antragsverfahren wird nur festgestellt, ob das Assoziationsrecht (noch) besteht.
Hinweis: Für türkische Staatsangehörige gelten bei der Einreise die allgemeinen Bestimmungen, die für Drittstaatsangehörige gelten. Die Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht gilt nicht für die erstmalige Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, da das Assoziationsabkommen kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet enthält.
Vertiefende Informationen
Make it in Germany - Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- Die aufenthaltsrechtliche Stellung von türkischen Staatsangehörigen richtet sich nicht nur nach dem für Drittstaatsangehörige geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sondern auch nach dem EU-Assoziationsrecht.
- Das EU-Assoziationsrecht beruht auf dem Assoziierungsabkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei aus dem Jahr 1963 und auf dem von den Vertragsparteien im Jahr 1970 verabschiedeten Zusatzprotokoll (ZusProt).
- Maßgeblich sind der auf dieser Grundlage vom Assoziationsrat erlassene Beschluss 1/80 (ARB 1/80) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum EU-Assoziationsrecht.
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
05.02.2025 Justizministerium Baden-Württemberg
Struktur der Lebenslage:
- Zuwanderung
- Aufenthaltszwecke
- Aufenthalt aus humanitären Gründen
- Besondere Aufenthaltsrechte
- Flucht und Asyl
- Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Einreise und Aufenthaltstitel
- Förderung der Integration
- Integration von aus dem Ausland geflüchteten und zugewanderten Schülerinnen und Schülern
- Neuankunft ausländische Fachkraft
- Aufenthaltszwecke
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.