Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Personen, die als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Die Familienangehörigen der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn sie in die Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes einbezogen sind.
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- § 4 Spätaussiedler
- § 15 Bescheinigungen
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
16.04.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Struktur der Lebenslage:
- Spätaussiedler
- Am neuen Wohnort
- Aufnahme und Einreise
- Eingliederung in Baden-Württemberg
- Wer ist Spätaussiedler?
- Ehegatten und Abkömmlinge
- Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.