Schaltfläche zum Aktivieren von Google Translate
> Startseite> Rubrikenübersicht> Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten > Entwicklung Ländlicher Raum (ELR) -Förderanträge können gestellt werden

News & Aktuelles

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Mendler, Michael | 03.06.2024

Entwicklung Ländlicher Raum (ELR) -Förderanträge können gestellt werden

Das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.

 

Das ELR

 

Mit ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist es ein attraktives Förderangebot zur Bewältigung aktueller struktureller Herausforderungen zu bieten. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

 

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

 

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Physiotherapeuten, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.

 

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne sowie Projekte in den Siedlungsflächen aus den 60iger- und 70iger-Jahren. insbesondere wird die Umnutzung leerstehender Gebäude, die Aufstockungen von Bestandsgebäuden, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 50.000 € (Modernisierung /Neubau), bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2025 eingesetzt.

 

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.

 

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe wie z.B. Holz im Tragwerk einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

 

Antragsverfahren

 

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. Die Aufnahmeanträge werden über das Landratsamt dem Regierungspräsidium vorgelegt. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.

 

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen (Antrag, Planunterlagen/Baugenehmigung, Projektbeschreibung, Kostenschätzung nach DIN 276,) zu den privaten Projekten bis spätestens

 

31.08.2024

 

bei der Gemeinde Oberderdingen vorliegen.

 

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden sie sich an Frau Riekert, Tel. 07045/43-400, E-Mail: riekert@oberderdingen.net, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

 

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2025 umgesetzt und davor nicht begonnen wurden.

 

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragsstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

 

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.

 

 

Bürgermeisteramt Oberderdingen

gez. Nowitzki, Bürgermeister