Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers muss je nach Fall angezeigt oder die Genehmigung für den Betrieb beantragt werden. Auch der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf unter bestimmten Voraussetzungen einer Genehmigung.
Wird später der angezeigte oder genehmigte Betrieb oder der genehmigte Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, dann ist dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitzuteilen. Es kann verschiedene Gründe für die Beendigung des Betriebs oder des Umgangs geben, wie zum Beispiel der Verkauf oder die Entsorgung einer Röntgeneinrichtung.
Vertiefende Informationen
- Informationen zur Überwachung im Bereich Strahlenschutz in Industrie und Medizin auf der Internetseite des Umweltministeriums
- Informationen zum Strahlenschutz
- Strahlenschutz - Informationen der Regierungspräsidien
- Formulare, Merkblätter und Adressen
- Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
13.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Struktur der Lebenslage:
- Umwelt
- Abfallvermeidung und Entsorgung
- Biologische Vielfalt und Landwirtschaft
- Bodenschutz
- Elektromagnetische Felder
- Klimaschutz, Energie und Rohstoffe
- Nachhaltige Entwicklung
- Naturschutz, Artenschutz, Landschaftspflege
- Strahlenschutz
- Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
- Ermittlung der Körperdosis
- Röntgeneinrichtungen in der Medizin
- Schutz vor Radon
- Teilhabe am Umweltschutz
- Wasser und Gewässerschutz
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.