Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes
Ihr Adoptivkind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- Sie und/oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption deutsche Staatsangehörige sind,
- die Adoption nach deutschem Recht rechtswirksam und
- Ihr Adoptivkind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre alt ist.
Hinweis: Eine Adoption nach ausländischem Recht hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption zumindest gleichwertig sind.
Sie können für Ihr Adoptivkind an Ihrem Wohnort einen Kinderreisepass oder einen eigenen Reisepass beantragen. In der Regel behält Ihr Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
Rechtsgrundlage
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
15.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Struktur der Lebenslage:
- Adoption
- Arten und Formen der Adoption
- Aufhebung einer Adoption
- Ein Kind adoptieren
- Ein Kind aus dem Ausland adoptieren
- Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption
- Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes
- Ein Kind zur Adoption freigeben
- Herkunftsfamilie suchen
- Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
- Volljährigenadoption
- Weiterführende Informationen und Links
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.