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Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?

Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.

Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass

  • keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und
  • die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.

Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe
  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Karlsruhe

Hausanschrift

Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

Telefon: 0721/926-0

Fax: 0721/926-6647

De-Mail: ag-karlsruhe@egvp.de-mail.de

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes.
Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann deutsche Staatsangehörige sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen.

Das Gericht

  • prüft den Antrag und
  • beteiligt während des Verfahrens
    • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
    • das örtlich zuständige Jugendamt und
    • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde
  • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
  • Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes

In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.

Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Kosten

Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Vertiefende Informationen

Informationen zu den Adoptionswirkungen einer Auslandsadoption mit Länderliste finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.

Hinweise

Bitte nehmen Sie gegebenenfalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.

Rechtsbehelf

Bitte nehmen Sie im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung anwaltliche Beratung in Anspruch.

Rechtsgrundlage

Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG):

  • § 3 Umwandlungsausspruch
  • § 6 Zuständigkeit und Verfahren

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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