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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Mendler, Michael | 19.11.2024

Antrag auf Absetzung der Abwassergebühren in landwirtschaftlichen Betrieben

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Stallzähler festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³ betragen.

 

Bitte geben Sie den HIER verfügbaren Antrag (PDF)  bis spätestens 02. Dezember 2024 bei der Stadt ab.