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News & Aktuelles

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Mendler, Michael | 14.11.2024

Hinweise zum Winterdienst !!

In der Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt am 12.11.2024 wurde der neue Räum- und Streuplan der Stadt Oberderdingen mit den Stadtteilen Flehingen und Großvillars festgestellt.

 

Rechtliche Regelungen

 

Grundsätzliches:

Die Streuung der Straßen und öffentlichen Verkehrswege (z.B. Treppen) obliegt grundsätzlich der Stadt als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit gemäß §§ 41, 59 StrG, weil es sich dabei um eine Pflicht handelt, die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängt.

 

Eine Streupflicht auf Fahrbahnen besteht innerorts nur bei Glätte an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Diese beiden Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein.

 

Verkehrswichtig sind grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

 

Gefährlich sind nur Gefällstrecken, die ein Abbremsen des Fahrzeugs erforderlich machen; sie müssen daher ein Gefälle aufweisen, welches erheblich über 2 bis 3 % hinausgeht.

 

Anliegerstraßen, die lediglich dem Anliegerverkehr der Einwohner gewidmet sind, sind nicht verkehrswichtig.

 

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird in objektiver Hinsicht durch die Verkehrsbedeutung der Straße, insbesondere auch die Art und Häufigkeit ihrer Benutzung sowie deren Gefährlichkeit bestimmt.

Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

 

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt einhalten, sodass nur den auch bei Beachtung dieses Maßstabs bestehenden Unfallrisiken begegnet werden muss.

 

Beginn der Streupflicht:

Beginn und Ende der Streupflicht richten sich nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis. Nach anerkannter Rechtsprechung setzt die Streupflicht in der Regel erst bei Vorliegen einer konkret-aktuellen Glättegefahrenlage ein; eine Pflicht zu vorbeugendem Streuen besteht grundsätzlich nicht. Mit dieser Maßgabe müssen Winterdienstmaßnahmen morgens rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs abgestreut sind. Üblicherweise ist im städtischen Gebiet am Morgen regelmäßig bis 6.30 Uhr zu streuen, in ländlichen Gegenden sind die Gemeinden verpflichtet bis spätestens 7.00 Uhr Streumaßnahmen vorzunehmen. Der kommunale Streuplan begründet für sich genommen keine Verpflichtung, zur vorgesehenen Zeit zu streuen. Tritt die Glätte im Lauf des Tages ein, muss dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.

Gemeinden sind an Sonn- und Feiertagen regelmäßig nicht verpflichtet vor 9.00 Uhr morgens die Straßen zu streuen.

 

Räum- und Streupflicht der Anlieger:

Mit der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger durch eine Streupflichtsatzung (§ 41 Abs. 2 StrG) ist eine Stadt nicht ihrer gesamten Verantwortung ledig, sondern vielmehr verpflichtet, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen. Aus der Nichterfüllung dieser Überwachungspflicht kann die Stadt insbesondere dann haften, wenn sie weder darlegen noch beweisen kann, dass sie eine solche Überwachung überhaupt durchgeführt hat. Die Haftung richtet sich nach Artikel 34 GG, § 839 BGB.

 

Grundsätzlich keine Streupflicht zugunsten von Radfahrern auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen:

Radfahrer haben auf Radwegen, anders als Fußgänger auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen (z.B. Zebrastreifen), keinen generellen Anspruch auf das Bestreuen des ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsraumes. Eine Streupflicht besteht nur, wenn es sich bei dem befahrenen Weg um eine „gefährliche Fahrbahnstelle“ handelt.

 

Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg wird der Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Streupflicht zugunsten der Fußgänger erfasst. Wenn sich der Radfahrer entscheidet, auch bei Glätte mit dem Fahrrad zu fahren, so tut er diese auf eigene Gefahr.

 

Streupflicht zugunsten der Fußgänger:

Die Gemeinde hat zum Schutz der Fußgänger an denjenigen Stellen abgestreute Übergänge über die Straße zu schaffen, an denen eine Fahrbahnüberquerung für den Fußgänger unvermeidbar ist und außerdem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. Es sind nicht nur die besonders gekennzeichneten Fußgängerüberwege wie „Zebrastreifen“, sondern auch solche Straßenübergänge streupflichtig, auf denen ein lebhafter Fußgängerverkehr herrscht („unentbehrliche Fußgängerüberwege“). Diese Voraussetzung liegt unter anderem dann vor, wenn 34 Fußgänger den Überweg in 30 min queren.

 

Es gibt keinen Grundsatz, wonach auch in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns Fußgänger unabhängig von der konkreten Verkehrsbedeutung in jedem Fall die Möglichkeit eines gefahrlosen Durchkommens haben müssen.

 

Streupflicht bei außerörtlichen Straßen:

Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur an für den Kraftfahrzeug-Verkehr besonders gefährlichen Stellen eine Räum- und Streupflicht. Der Autofahrer muss erhöhte Vorsicht auf Strecken walten lassen, die wegen örtlicher Gegebenheiten (Wald, Nähe zum See) besonders Glätte gefährdet sind.

 

Warnsystem:

Zur Organisation des Winterdienstes gehört auch ein Warnsystem (insbesondere Kontrollfahrten), durch das entstandene Glättebereiche rechtzeitig bekannt werden. Es muss organisatorisch gewährleistet sein, dass das Straßennetz systematisch überprüft wird und etwaige Glättemeldungen zuverlässig an die für den Winterdienst verantwortlichen Personen gelangen.

 

Verwendetes Streugut:

Splitt ist im Straßenwinterdienst keine Alternative zu Streusalz, so eine Studie des Öko-Instituts in Freiburg.

 

Der Nachteil von Splitt im Vergleich zum Salz:

Um die abstumpfenden Streumittel herzustellen und auf die Fahrbahnen zu streuen wird bei gleichem Nutzen ein dreifach höherer Primärenergieaufwand benötigt. Das hat sich bei einer orientierenden Ökobilanz ergeben. Zudem können abstumpfende Stoffe selbst mit einem hohen Aufwand nur zum Teil bei der Straßenreinigung eingesammelt werden. Sie erhöhen deshalb die zu entsorgenden Abfallmengen aus den Sinkkästen der Straßenabläufe und dem Sandfang kommunaler Kläranlagen.

 

Es ist für die verkehrssicherungspflichtige Gebietskörperschaft sowohl personell als auch finanziell unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten.

 

Aufgrund der milden Winter der vergangenen Jahre, waren nur wenige Einsätze des städtischen Bauhofes erforderlich. Daraus ergaben sich auch keine massiven Beschwerden aus der Bevölkerung und nur ein Versicherungsfall unseres Bauhofes

 

 

Oberderdingen

 

01)         Im Teich - Bachstraße

02)      Sulzfelder Straße bis Kirchberg – zurück-Hauptstraße – Flehinger Straße – Staffelweg -Aschingerstraße Nord bis Friedhof

03)         An der Hessel bis Realschule und Busbahnhof

04)     Hauptstraße – Flehinger Straße – Brettener Straße – Aschingerstraße Süd mit Schule - Sternenfelser Straße – zurück bis Lindenplatz – Bachstraße

05)         Rote-Tor-Straße

06)         Langwiesenstraße

07)         Kreuzung Flehinger Straße

08)         Weinstraße - Heiliggrund - Kirchberg - St. Laurentiusweg - Sallenbacherweg - Urbanweg - Gaisbergweg - Weinstraße

09)         Hagenfeldstraße

10)         An der Hessel - Am Gänsberg - Sonnenhalde

11)         Karl-Fischer-Straße - Auf der Mauer - Hemrich

12)         Mozartstraße - Steigweg

13)         Beethovenstraße - Richard-Wagner-Straße

14)         Hintere Gasse - Obere Gasse

15)         Bremichstraße - Amselrain

16)         Lerchenweg

17)         Im Krautbühl - Bruchrain – Drosselweg

18)         Schillerstraße

19)         Bachstraße - Kirchstraße - Mühlweg - Im Kreusslen

20)         Hölderlinstraße - August-Lämmle-Straße

21)         Eichendorffstraße - Kleiststraße

22)         Gerhard-Hauptmann-Straße

23)         Heinrich-Blanc-Straße

24)         Mörikestraße

25)         Neubaugebiet „Hinter der Schießmauer“

(Karl-Pfister-Straße, Karl-Kern-Straße, Gustav-Brandauer-Straße, Paul-Burger-Straße, Fritz-Wunderlich-Straße, Heinrich-Kunzmann-Straße, Adolf-Kögel-Straße, Heinz-Treffinger-Straße, Franz-Kofler-Straße, Schwabstraße, Marie-Merkle-Straße)

26)         Bussental - Uhlandstraße – Hebelweg

27)         Am Stadion - Horn

28)         Erlich-Ölmühle – Waldkindergarten - Hagenrain

 

Flehingen

 

01) Zufahrt ETZ Mühlweg + Ortsentlastungsstraße Oberderdingen und Allmend I (Matthias-Hohner-Straße – Paul-Hartmann-Straße) zurück über Flehinger Straße zu Allmend II Flehinger Straße bis Kreisverkehr Blanco E.G.O.

02)    Kreuzgarten Busstrecke zurück Kreisel Ost – ca. 1/3 der Parkplätze und Zufahrt zu den

Parkplätzen >Kreisel West >Kreisel Ost, Attenbergstraße mit Stichstraßen

03)         Derdinger Straße - Kraichtalstraße 2x – Am Bolenzergraben

04)         Bissingerstraße - Franz-von-Sickingen-Straße - Bahnbrücker Straße 2x

05)         Bahnhofstraße – Östl. Bahnhofstraße

06)         Franz-von-Sickingen-Straße bis Zaisenhausen

07)         Friedenstraße – Häldeweg und Zufahrt Friedhof

08)         Gochsheimer Straße 2x

09)         Hirschstraße – Am Brückle – Hof Eberhard – Hof Lämmle-Hofmann – Bahnwärterhäusle – Zufahrt Kläranlage

10)         Feigenbutzstraße – An der Winterhälde

11)         Bissingerstraße – Höhenburgstraße – Carl-Neff-Straße – Berta-Benz-Straße - Emil-von-Keßler-Straße – Attenbergstraße - Robert-Bosch-Ring

12)         Steinbrunnenstraße – Eigenmannstraße

13)         Am Zimmerplatz – Bertold-Augenstein-Straße - Rest Eigenmannstraße

14)         Östl.Bahnhofstraße – Alemannenstraße - Frankenring

15)         Aussiedlerhöfe entlang Braxmaier bis Pumpstation dann links hoch

16)         Alte B 293 nach Zaisenhausen

 

 

Großvillars

 

01)         Haustraße

02)         Seniorenwohnheim Oberderdingen/Paula-Fürst-Schule/Ärztehaus

03)         Feuerwehrhaus (Am Stadion 14)

04)         Geh- und Radweg v. Stadion Oberderdingen bis Storchenweg

05)         Heilbronner Straße bis Einmündung Arnaudstraße

06)         Arnaudstraße

07)         Jean-Dumas-Straße

08)         Schulstraße - Feuerwehrhaus

09)         Kirchhoffeld - Friedhof

10)         Combastraße

11)         Aillandstraße - Bussweg - Brunnenweg - Grenzweg

12)         Waldenserstraße

13)         Daniel-Mondon-Straße

14)         Prarostinoweg – Turinerstraße – Pineroloweg - Torre-Pellice-Weg - Praliweg

15)         Ziegelhütte - Villar-Perosa-Straße

16)         Chisonestraße mit Stichweg links

17)         Im Klott

18)         Piemontstraße

19)         Freudensteiner Straße

20)         Kalbswiesenstraße

21)         Seewiesenstraße

22)         Freudensteiner Straße Rest

23)         Rest Arnaudstraße – Rest Schulstraße

24)         Bäckerweg

25)         Storchenweg

26)         Lehrn - Wilfenberg, Pfleiderer u. Maier

27)         Seeweg

28)         Rot-Kreuz (Verwaltung und Parkplatz)

29)         Badstraße – Sudetenstraße – Hofacker

30)         Goethestraße – Schubertweg

31)         Geh- und Radweg Oberderdingen – Flehingen

32)         Alemannenstraße – Bahnhofstraße (kath.Kirche) Hermann-Frank-Straße

33)         Seniorenwohnanlage St.Franziskus

34)         Ahornstraße – Eichenring- Lindenweg – Birkenweg – Erlenweg – Buchenweg – Akazienweg – Kastanienweg - Ahornstraße

35)         Sickinger Mühle

36)         Kürnbacher Straße mit Abzweigen – Reichenberg

37)         Am Kohlbach

38)         Samuel-Friedrich-Sauter-Straße – Am Senselberg

39)         Seniorenwohnanlage Alte Mühle

40)         Kirchgessnerplatz