Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | 19.11.2024
Antrag auf Absetzung der Abwassergebühren in landwirtschaftlichen Betrieben
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Stallzähler festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete …