Verein als Vormund - Erlaubnis beantragen
Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
Hausanschrift
Lindenspürstraße 39
70176 Stuttgart
Lieferanschrift
Lindenspürstraße 39
70049 Stuttgart
Postfach
70049 Stuttgart
Telefon: 0711/6375-0
E-Mail: info@kvjs.de
Voraussetzungen
- Die Eltern haben in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt oder
- es steht keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlingen ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen.
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis formlos beantragen.
Das Landesjugendamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis. Es kann sie befristen oder mit Auflagen verbinden.
Bei negativer Prüfung erhalten Sie einen Ablehungsbescheid.
Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins.
Die Bestellung als Vormund begründet das Familiengericht. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins.
Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht.
Fristen
keine
Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Übernahme von Pflegschaften und Vormundschaften beim Landesjugendamt eingehen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Eintragung des Vereins
- Satzung
- Anzahl und Ausbildung der Mitarbeitenden
- Nachweis der Einholung erweiterter Führungszeugnisse der Mitarbeiter durch den Verein
- Anzahl der Wohnplätze
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, dauert das Verfahren höchstens drei Monate.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt durch das Sozialministerium, hat dessen ausführliche Fassung am 08.08.2018 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.