Grundbuch - Einsicht nehmen
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.
Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Zuständig für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist
- das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
- jeder Notar.
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Wählen Sie hierfür zunächst unter „Angelegenheiten“ Grundbuchsachen aus.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln.
Amtsgericht Maulbronn -Grundbuchamt-
Hausanschrift
Frankfurter Straße 52
75433 Maulbronn
Telefon: 07043/9578-0
Fax: 07043/9578-199
Grundbucheinsichtsstelle Oberderdingen
Hausanschrift
Amthof 13
75038 Oberderdingen
Telefon: 07045 43309
Fax: 07045 / 43-150
Voraussetzungen
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.
Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
Kosten
- beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
- bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise
Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
Rechtsbehelf
Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers können Sie Beschwerde einlegen.
Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.
Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Rechtsgrundlage
- § 12 bis § 12c GBO (Grundbucheinsicht und Abschriften)
- § 132 GBO (Einsichtnahme)
- § 133a GBO (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung (GBV)
- § 79 Einsicht
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- § 35a Grundbucheinsichtsstelle
- Nummer 25209
Freigabevermerk
07.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.