Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen
Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.
Hinweise:
Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, gelten schon kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen.
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung soll auf mindestens fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
Ausnahmen sind möglich.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Karlsruhe [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]
Hausanschrift
Pfizerstraße 1 (Gebäude F)
76139 Karlsruhe
Telefon: 0911 943 17962
Fax: 0911 943 80199
E-Mail: service@bamf.bund.de
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Reutlingen/Eningen [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]
Hausanschrift
Arbachtalstr. 6
72800 Eningen unter Achalm
Telefon: 07121/2417-0
Fax: Fax. 07121/2417-199
E-Mail: REU-Posteingang@bamf.bund.de
Voraussetzungen
Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung
- Forschung betreibt und
- in der Lage ist, für sechs Monate alle Kosten zu tragen, die durch Aufnahmevereinbarungen entstehen.
Eingeschlossen sind Kosten, die entstehen, wenn sich die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unerlaubt in der Europäischen Union (EU) aufhält.
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt in der Regel bei:
- Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren
- Forschungsvorhaben, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht
Hinweis: Das BAMF stellt auf Antrag fest,
- ob die Einrichtung sich größtensteils aus überwiegend öffentlichen Mitteln finanziert und
- ob an den Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Näheres hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen.
Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf.
Fristen
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig.
Eine Verlängerung ist möglich.
Erforderliche Unterlagen
Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.
Kosten
Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr in Höhe von 219 Euro an.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.
Die Forscher, mit denen Sie die Aufnahmevereinbarungen abschließen, können dann einen "Aufenthalt zum Zweck der Forschung" beantragen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand: 20.12.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.