Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Höhe der Landesblindenhilfe ab 01.01.2025:
- volljährige blinde Menschen: EUR 410,00
- minderjährige blinde Menschen EUR 205,00.
Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.
- bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
- volljährige blinde Menschen: EUR 470,28
- minderjährige blinde Menschen: EUR 235,90.
Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Amt für Versorgung und Rehabilitation [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 0721 936-70110
Fax: 0721 936-70099
Voraussetzungen
Sie sind
- blind oder
- haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
- haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.
Verfahrensablauf
Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.
Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Hinweise
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Freigabevermerk
28.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.