Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen
Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich vom Mündel zu tragen. Ist das Mündel mittellos, kann der Vormund Ersatz aus der Staatskasse verlangen.
Aufwendungen können beispielsweise sein:
- Fahrtkosten
- Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die der Vormund
- dem Mündel zuführen kann
- durch seine Vormundschaft erleiden kann
- Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels, wenn der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt
Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erhalten Sie beim Familiengericht.
Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 425 Euro abrechnen. Diese Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Familiengericht, bei dem die Vormundschaft geführt wird.
Amtsgericht Bruchsal
Hausanschrift
Schönbornstraße 18
76646 Bruchsal
Telefon: 07251/74-0
Fax: 07251/74-2835
E-Mail: Poststelle@AGBruchsal.JUSTIZ.BWL.de
De-Mail: ag-bruchsal@egvp.de-mail.de
Voraussetzungen
Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ort des Familiengerichts an, bei dem die Vormundschaft geführt wird.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.
Fristen
Der tatsächliche Aufwand muss binnen 15 Monaten, die Pauschale binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden.
Erforderliche Unterlagen
bei Einzelabrechnung:
- Aufstellung der Aufwendungen
- Belege der Aufwendungen
Kosten
keine
Hinweise
In allen Fällen gilt der Grundsatz der kostensparenden Amtsführung.
Rechtsbehelf
Gegen den Festsetzungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2024 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.