Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Straßenverkehrsbehörde ist
- das Landratsamt
- in Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung
- gegebenenfalls die örtliche Straßenverkehrsbehörde
Amt für Ordnung und Recht [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 0721 936 84310
Fax: 0721 936 80992
E-Mail: or@landratsamt-karlsruhe.de
Voraussetzungen
Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Verfahrensablauf
Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
- bei Vertretung:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Kosten
keine
Hinweise
Individueller Behindertenparkplatz
Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.
Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn
- Parkplatzmangel besteht,
- in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist,
- kein Haltverbot besteht und
- ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Freigabevermerk
09.04.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.