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Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen

Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände müssen sicher sein und dürfen Sie nicht täuschen.

Beschwerden über diese Produkte sollten Sie immer zuerst dem Betrieb vortragen. Der Betrieb leistet in der Regel bei berechtigten Klagen Ersatz und stellt die Missstände ab.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

jede untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung [Landratsamt Karlsruhe]

Hausanschrift

Gartenstraße 82-84
76135 Karlsruhe

Postfach


Karlsruhe

Telefon: 0721 936-83020

Fax: 0721 936-83799

Voraussetzungen

  • Sie haben Gesundheitsbeschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen (beispielsweise Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) oder
  • Sie fühlen sich durch deren Zusammensetzung, deren Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht, zum Beispiel über ihre Herkunft oder Qualität oder
  • Sie haben den Verdacht auf andere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht.
  • Auch wenn Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben wie zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.
  • Der Betrieb beachtet Ihre Reklamation nicht oder die Vorkommnisse häufen sich.

Verfahrensablauf

Ihre Verbraucherbeschwerde müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorbringen.

Sie können die Verbraucherbeschwerde in der Regel auch anonym abgegeben. Mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde können Sie Vertraulichkeit vereinbaren.

Die zuständige Stelle nimmt ein Protokoll über die Verbraucherbeschwerde auf. Danach führt eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur in dem Betrieb, in dem Sie das Produkt gekauft haben, eine Kontrolle durch. Sie oder er wird versuchen, eine Vergleichsprobe aus derselben Charge zu entnehmen. Wenn dort keine Vergleichsprobe erhältlich ist, wird die Lebensmittelkontrolleurin oder der Lebensmittelkontrolleur in einem anderen Geschäft nach einer geeigneten Vergleichsprobe suchen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne eine Vergleichsprobe.

Hinweise über Betriebe, in denen Sie Hygienemängel beobachten, protokolliert die zuständige Stelle ebenfalls. Auch in diesen Fällen kontrolliert dann eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur den betroffenen Betrieb und nimmt gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben.

Die zuständige Stelle übermittelt die Beschwerde- und Vergleichsprobe beziehungsweise die bei einer Betriebskontrolle entnommenen Verdachtsproben an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt. Dieses analysiert die Probe und erstellt ein lebensmittelrechtliches Gutachten.

Wenn erforderlich, leitet die für den verantwortlichen Hersteller oder Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens weitere Maßnahmen ein. Sie kann beispielsweise

  • weitere Nachproben erheben,
  • weitere Ermittlungen im Betrieb durchführen,
  • ein Bußgeld- oder Strafverfahren einleiten oder
  • bei schweren Hygienemängeln den Betrieb (vorübergehend) sperren.

Kann das beanstandete Produkt zu gesundheitlichen Schäden bei anderen Verbrauchern führen, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein, um dies zu verhindern. Das können beispielsweise sein:

  • ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
  • eine Rücknahme der betroffenen Produkte oder Chargen,
  • einen öffentlichen Rückruf bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern oder
  • eine europaweite Information der anderen Behörden.

Fristen

zeitnah, damit nachteilige Veränderungen an der Beschwerdeprobe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können

Erforderliche Unterlagen

möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe wie beispielsweise Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung

Kosten

keine

Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Ihnen entstandenen Kosten für die Beschwerdeprobe wie beispielsweise für den Kaufpreis.

Hinweise

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

Rechtsbehelf

keiner

Freigabevermerk

21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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ServiceBW Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-­Württem­berg­ischen Verwal­tungs-­Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.