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Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde


Landratsamt Karlsruhe

Hausanschrift

Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe

Postfach


Karlsruhe

Telefon: 0721 936-50

Fax: 0721 936-53199

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Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verschrotten lassen.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Erforderliche Unterlagen

  • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • ggf. mit Anhängerverzeichnis
  • Kennzeichenschilder
  • bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.

Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

  • Verwertungsnachweis oder
  • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
  • Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in zuständiger Zulassungsbehörde

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

  • § 16 (FZV) Absatz 1 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 17 (FZV) Verwertungsnachweis

Anlage Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) - Einzelnorm Ziffer 224

Freigabevermerk

26.02.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.