Berichtspflicht 2023 für Klärschlammerzeuger gemäß § 3a AbfKlärV erfüllen
Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) haben alle Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
Über diese Leistung können Sie Ihre Berichtspflicht als Klärschlammerzeuger erfüllen und Ihren Bericht einfach digital vorlegen. Verfahren Sie hierzu bitte wie folgt:
- Laden Sie die Vorlage Berichtspflicht von Klärschlammerzeugern nach § 3a AbfKlärV unter Formulare und weitere Angebote herunter
- Füllen Sie die Vorlage entsprechend aus und speichern diese ab
- Klicken Sie unter dem Punkt Onlineantrag auf Online beantragen und geben Ihre erforderlichen Daten an
- Unter dem Punkt Nachweise können Sie Ihre zuvor ausgefüllte Liste hochladen und diese direkt an das Landratsamt Karlsruhe übermitteln
Bitte beachten Sie: Um den Nachweis digital über service-bw einreichen zu können ist ein Servicekonto erforderlich. Dieses können Sie einfach und kostenlos im Namen Ihrer Einrichtung erstellen.
Onlineantrag
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 0721 936-86710
Fax: 0721 936-87999
Voraussetzungen
Sie sind Klärschlammerzeuger gemäß § 2 Absatz 11 AbfKlärV
Verfahrensablauf
Bitte verfahren Sie wie oben beschrieben, um Ihre Berichtspflicht zu erfüllen
Fristen
Der zuständigen Behörde ist bis spätestens 31. Dezember 2023 ein Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Ein- bringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Berichtspflicht von Klärschlammerzeugern nach § 3a Abs.1 Satz 1 AbfKlärV
Kosten
Keine
Hinweise
Bitte beachten Sie den oben beschriebenen Verfahrensablauf.
Rechtsbehelf
Keiner
Rechtsgrundlage
§ 3a der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Freigabevermerk
Offen
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.