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Meldung nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG); Masernschutzgesetz

Über folgende Leistung können Sie Ihrer Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt Karlsruhe nachkommen.

Bitte verfahren Sie hierzu wie folgt:

  • Bitte downloaden Sie die unter Formulare und weitere Angebote beigefügte Liste Nachweisliste Masernschutzimpfung
  • Bitte hinterlegen Sie die in der Datei geforderten Angaben
  • Bitte speichern Sie die Datei nach Eingabe der Daten auf Ihrem Gerät ab
  • Über das Feld Online Beantragen können Sie die zuvor abgespeicherte Liste hochladen und an das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe übermitteln

Bitte beachten Sie: Es darf lediglich die als Vorlage hinterlegte Liste verwendet und hochegeladen werden. Andernfalls gilt die Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.

 

Onlineantrag

Formulare und weitere Angebote

Zuständige Stelle


Masernschutz [Landratsamt Karlsruhe]

Hausanschrift

Wolfartsweierer Straße 5b
76131 Karlsruhe

Postfach


Karlsruhe

Telefon: 0721 936 99225

Voraussetzungen

Es darf lediglich die hinterlegte Vorlage verwendet und hochgeladen werden. Andernfalls gilt die Meldung nicht als erfolgreich durchgeführt.

Nach § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gem. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG (Kindertageseinrichtung, Kinderhort, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule und sonstige Ausbildungseinrichtungen) betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, ab Vollendung des ersten Lebensjahres entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen.

Ein ausreichender Impfschutz besteht ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mit mindestens einer Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mit mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern.

Verfahrensablauf

Wenn kein Nachweis oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Keine Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, wenn im Impfausweis zwei Masernimpfungen mit Chargennummern eingetragen sind.

Nach der erfolgten Meldung werden die gemeldeten Personen vom Gesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorzulegen.

Fristen

Die gesetzlichen Meldepflichten müssen gewahrt werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte füllen Sie die unter Formulare und weitere Angaben hinterlegt Excel-Vorlage aus und laden diese hier als Nachweis hoch:

  • Nachweisliste Masernschutzimpfung

Bitte laden Sie keine zusätzlichen Masernschutznachweise hoch!

Kosten

Keine

Hinweise

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Den korrekten Rechtsbehelf können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen oder dem Ihnen ggf. später zugestellten Schreiben entnehmen.

Freigabevermerk

Freigegeben am 07.02.2024

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