Kindergeld beantragen
Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:
- Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
- Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
- arbeitsuchend gemeldet ist.
- Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
- Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
- Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem anerkannten Freiwilligendienst,
- Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
- Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert,
- Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und nebenbei höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.
Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann.
Die Festsetzung des Kindergeldes ist grundsätzlich nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe des Kindergeldes beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind monatlich 250,00 Euro.
Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Onlineantrag
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die für Sie zuständige Familienkasse finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Familienkasse Baden-Württemberg West Standort Karlsruhe [Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt]
Postfach
Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Telefon: <p>0800 4 5555 30<br>(kostenlos aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen)</p>
Fax: 0721 5163 -120
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West@arbeitsagentur.de
Voraussetzungen
Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:
- Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich.
- Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die ab August 2019 nach Deutschland ziehen, gelten weitere Voraussetzungen. Ab dem 4. Monat ab Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie
- selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind
- arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind
- ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten können
- über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder
- ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
- Sie sind zwar nicht Staatsbürgerin oder Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
- Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.
Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:
- Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
- Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird.
Verfahrensablauf
Das Kindergeld beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular. Sie haben auch die Möglichkeit, die Anträge Kindergeld ab Geburt und den Antrag auf Kindergeld für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit online auszufüllen. Nachweise können Sie direkt hochladen. Die Daten werden dann direkt an die Familienkasse übermittelt.
Für eine elektronische Antragsstellung mit einem elektronischen Identitätsnachweis:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Für die Authentifizierung benötigen Sie entweder
- den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder
- die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums oder
- einen elektronischen Aufenthaltstitel oder
- ein ELSTER Zertifikat.
- Füllen Sie den OnlineAntrag aus. Der vollständig ausgefüllte Online-Antrag wird an die Familienkasse übermittelt.
- Bei dem Antrag auf Kindergeld ab Geburt und für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit können zusätzlich Nachweise hochladen und an die Familienkasse übermitteln.
Für eine analoge Antragstellung:
Wenn Sie keine elektronische Antragstellung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie das Kindergeld schriftlich beantragen. Hierzu können Sie sich den online ausgefüllten Antrag zur Unterschrift zusenden lassen oder sich den Vordruck selbst ausdrucken. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse.
- Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, rufen Sie den Online-Antrag auf und füllen Sie ihn entsprechend aus.
- Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus oder lassen Sie ihn ausgedruckt über die Familienkasse zusenden.
- Sie können das Antragsformular auch direkt ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
- Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bekommen.
- Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an die für Sie zuständige Familienkasse.
- Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
Informieren Sie Ihre Familienkasse sofort , wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte. Zum Beispiel: Ihr Kind bricht die Schulausbildung ab; Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf).
Fristen
Es gibt keine Frist. Hinweis: Nach Antragseingang wird das Kindergeld rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate gezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
- die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt und
- eventuell zusätzliche Unterlagen, beispielsweise Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis.
Kosten
Keine
Vertiefende Informationen
- Familienkasse
- Antrag auf Kindergeld - Bundesagengtur für Arbeit
- Steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen? Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern
- Familienportal des Bundesfamilienministeriums
- Informationen zum Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (PDF)
- Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige Bosniens, des Kosovo, Montenegros, Serbiens (PDF)
- Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige der Türkei (PDF)
- Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige Marokkos (PDF)
- Informationen zum Kindergeld für Staatsangehörige Tunesiens (PDF)
Hinweise
Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Wenn Sie mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einlegen.
Rechtsgrundlage
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 (EstG) Anspruchsberechtigte
- § 63 (EstG) Kinder
- § 66 (EstG) Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Freigabevermerk
26.01.2023 Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.