Ehrenamtspauschale geltend machen
Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).
Begünstigte Tätigkeiten:
- Vorstand, Kassierer
- Schiedsrichter im Amateurbereich
- Platz- oder Gerätewart
- Bürokraft
- Reinigungskraft
Nicht begünstigt sind:
- Amateursportler
- Helfer beim Vereinsfest
- Helfer Altmaterialsammlung
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Finanzamt
Finanzamt Bruchsal
Postfach
76643 Bruchsal
Hausanschrift
Schönbornstraße 1-5
76646 Bruchsal
Telefon: 07251/74-0 (Zentrale)
Fax: 07251/74 - 2111
Voraussetzungen
Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- eines steuerbegünstigten Vereins
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.
Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.
Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen
- nebenberuflich ausgeübt werden,
- voneinander trennbar sein,
- gesondert vergütet werden,
- eindeutig geregelt sein und
- tatsächlich durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Fristen
jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
keine
Freigabevermerk
20.11.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.