Gewerbe der Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler (ohne Immobiliar-Verbraucherdarlehen) - Erlaubnis beantragen
Für das Ausüben folgender Tätigkeiten benötigen Sie eine Erlaubnis:
- eine Maklertätigkeit,
- die Vermittlung von Darlehen oder
- die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder sonstiger Finanzierungshilfen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich für
- das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- gewerbliche Räume, Wohnräume,
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung,
- Darlehen, Finanzierungen (außer Immobilien für Verbraucher), Kredite,
- die gewerbsmäßige Erbringung des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (Tätigkeit als sogenannter Nachweismakler)
- diejenigen, die gewerbsmäßig tätig sein wollen als
- Bauträger oder Bauträgerin, also Bauvorhaben als Bauherr oder Bauherrin im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Erwerberinnen, Mietern, Mieterinnen, Pächtern, Pächterinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern beziehungsweise Bewerberinnen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen, oder
- Baubetreuer oder Baubetreuer, also Bauvorhaben als Baubetreuer beziehungsweise Baubetreuerin im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.
Als Makler müssen Sie und alle Beschäftigten, die unmittelbar an der Maklertätigkeit mitwirken, sich innerhalb von 3 Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden) weiterbilden. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen müssen die hierfür geltenden inhaltlichen Anforderungen (Qualitäts-anforderungen) erfüllen.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer als Erlaubnisbehörde
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Postfach
76020 Karlsruhe
Hausanschrift
Lammstraße 13-17
76133 Karlsruhe
Telefon: (0721) 174-0
Fax: (0721) 174-290
E-Mail: info@karlsruhe.ihk.de
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse; Sie leben in der Regel nicht in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle oder über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Hinweis:
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein oder mit einer qualifiziertem elektronischen Signatur versehen sein.
Die Unterschrift können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Gerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absenderbestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf anderem sicheren Weg statt mit Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mailkonto angemeldet haben.
Die Erlaubnis gilt unbefristet, sie kann aber mit Auflagen verbunden werden.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Dies gilt nicht, wenn Sie eine Erlaubnis für die Vermittlung von Darlehen oder für eine darauf bezogene Tätigkeit als Nachweismakler beantragt haben.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler, Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, für Bauträger und Baubetreuer insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 MaBV.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV), auch im Hinblick auf die Pflicht zur Weiterbildung für Immobilienmakler
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
- § 42a LVwVfG in Verbindung mit § 6a Absatz 1 GewO (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.06.2019 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.