Produktakzessorische Versicherungsvermittler- Erlaubnisbefreiung beantragen
Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.
Achtung: Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, müssen Sie sich registrieren und im Vermittlerregister eintragen lassen.
Zuständige Stelle
die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Postfach
76020 Karlsruhe
Hausanschrift
Lammstraße 13-17
76133 Karlsruhe
Telefon: (0721) 174-0
Fax: (0721) 174-290
E-Mail: info@karlsruhe.ihk.de
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht sind:
- Sie vermitteln die Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen.
Beispiel: Eine Autohändlerin oder ein Autohändler vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen. - Sie üben Ihre Tätigkeit aus
- im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
- im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
- Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
- Ihre Qualifikation und
- Ihre geordneten Vermögensverhältnisse.
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Formular finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.
Fristen
keine
Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Erklärung des Auftraggebers über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular für die juristische Person ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, beispielsweise die Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie auch einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Befreiung von der Erlaubnispflicht. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen IHK, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Bearbeitungsdauer
zwei bis zehn Tage, je nach Vollständigkeit der Unterlagen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.04.2019 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.