Vollstreckungsbescheid beantragen
Hat Ihr Gegner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Dies gilt auch, wenn Ihr Gegner gegen den Mahnbescheid teilweise Widerspruch eingelegt hat. Der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht berücksichtigt.
Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine eventuell später erfolgende Zwangsvollstreckung.
Onlineantrag
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
das Amtsgericht Stuttgart für ganz Baden-Württemberg
Mahngericht
Lieferanschrift
70154 Stuttgart
Hausanschrift
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
Telefon: Allgemeine Auskünfte: (0711)921 - 3567
Fax: 0711/921-3400
Voraussetzungen
- Der Mahnbescheid wurde Ihrem Gegner zugestellt.
- Ihr Gegner hat gegen den Mahnbescheid keinen oder teilweisen Widerspruch eingelegt.
- Die Schuld ist noch nicht bezahlt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Vollstreckungsbescheid schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner.
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Fristen eingehalten haben. Ist dies der Fall, stellt sie den Vollstreckungsbescheid Ihrem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.
Fristen
Ihren Antrag können Sie frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner stellen.
Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides muss er bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
wenn Ihr Gegner nach Erlass des Mahnbescheids seine Schuld nicht bezahlt hat: keine
Hinweise
Tipp: Bewahren Sie den Vollstreckungsbescheid auf. Für die Zwangsvollstreckung ist nicht das Mahngericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. Es benötigt für alle Handlungen das Original des Vollstreckungsbescheids. Eine Kopie reicht nicht aus.
Rechtsbehelf
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids können Sie mit der sofortigen Beschwerde beziehungsweise bei einer Entscheidung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der Erinnerung anfechten.
Freigabevermerk
02.09.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.