Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdacht melden
Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) [Generalzolldirektion]
Postfach
51030 Köln
Telefon: +49 (0) 351 44834 - 556
Fax: +49 (0) 221 672 - 3999
E-Mail: info.fiu@zoll.de
Voraussetzungen
- Sie sind eine Person oder ein Unternehmen, die oder das nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung verpflichtet ist. Darunter fallen beispielsweise:
- Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln
- Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG), ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn Sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
- Immobilienmakler
- Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
- Sie haben den Verdacht, dass
- Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben
- Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
- Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, dass er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
Verfahrensablauf
Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben.
Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren.
Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.
Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.
Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.
Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen.
Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren.
Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen.
Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.
Fristen
schnellst möglich
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
§§ 43 bis 49 Geldwäschegesetz (GwG) (Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten)
Freigabevermerk
08.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.