Rechtsanwaltsgesellschaft - Zulassung beantragen
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Möchten Sie eine solche Gesellschaft gründen, müssen Sie diese bei der Rechtsanwaltskammer zulassen.
Achtung: Die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" muss im Namen der Gesellschaft enthalten sein.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen".
Onlineantrag
Zuständige Stelle
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Hausanschrift
Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe
Telefon: 0721/253 40
Fax: 0721/266 27
E-Mail: info@rak-karlsruhe.de
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft sind ausschließlich
- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Patentanwälte und Patentanwältinnen,
- Steuerberater und Steuerberaterinnen,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder
- vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb müssen jeweils mehrheitlich Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen liegen.
- Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf keine Anteile an Dritte vergeben. Sie darf Dritte nicht am Gewinn beteiligen.
- Die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren eingeleitet sein.
- Die Gesellschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall verfügen. Es reicht die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Die Rechtsanwaltskammern Tübingen und Freiburg nehmen den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur in schriftlicher, nicht in elektronischer Form entgegen.
Das Formular "Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Sie können es im Internet herunterladen.
Die Rechtsanwaltskammer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und stellt bei positivem Ergebnis eine Urkunde über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft aus.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend aussetzen, wenn gegen einen Gesellschafter beziehungsweise eine Gesellschafterin oder eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft
- ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder
- ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde.
Fristen
Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags sowie der Gesellschafterliste
- Kopien der Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Bestellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten (Bestellung)
- Zulassungsurkunden der Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
für die Zulassung je nach Rechtsanwaltskammer:
- Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 520,00
- Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 500,00
- Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 500,00
- Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 511,00
Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.
Bearbeitungsdauer
Vier bis sechs Wochen
Hinweise
Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen folgende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen:
- jede Änderung
- des Gesellschaftsvertrags,
- der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
- der Vertretungsberechtigten sowie
- die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
Den Nachweis der Änderung müssen sie durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbringen.
Rechtsgrundlage
- § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufliche Zusammenarbeit)
- § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft)
- § 59d Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsvoraussetzungen)
- § 59e Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Gesellschafter)
- § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Geschäftsführung)
- § 59g Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsverfahren)
- § 59h Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Erlöschen der Zulassung)
- § 59i Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Kanzlei)
- § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufshaftpflichtversicherung)
- § 59k Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Firma)
- § 59m Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht)
- § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) (Begriffsbestimmungen)
- Gebührenordnungen der Rechtsanwaltskammern
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.