Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen
Als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.
Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
- Fahrtkosten
- Parkgebühren
- Portokosten
- Kopierkosten.
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist
Amtsgericht Bretten
Hausanschrift
Obere Kirchgasse 9
75015 Bretten
Telefon: 07252/507-0
Fax: 07252/507-100
E-Mail: Poststelle@AGBretten.JUSTIZ.BWL.de
De-Mail: ag-bretten@egvp.de-mail.de
Voraussetzungen
Sie sind ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.
Verfahrensablauf
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Fristen
Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.
Hinweis: Das Gericht kann eine andere Frist bestimmen.
Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres verlangen, in welchem der Anspruch entsteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betreuung ein volles Jahr lang geführt worden ist.
Erforderliche Unterlagen
Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)
Kosten
keine
Hinweise
Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer werden eingesetzt, wenn eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist. Sie haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen ab.
Hinweis: Eine ehrenamtliche Betreuung wird nur dann vergütet, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen. Die betreute Person darf nicht mittellos sein.
Tipp: Auch einer Betreuerin oder einem Betreuer können Fehler bei der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit unterlaufen. Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Betreuungsgericht.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro überschreitet, Beschwerde, andernfalls befristete Erinnerung einlegen. Beachten Sie zu den Rechtsbehelfen die entsprechende Belehrung, welche der Entscheidung beigefügt ist
Freigabevermerk
20.09.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.