Schaltfläche zum Aktivieren von Google Translate
> Startseite> Bürgerservice> Leistungen > Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen

Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen

Sie können sich als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin öffentlich bestellen und beeidigen lassen.

Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.

Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2026 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2027 können sich nur noch Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 in Deutschland nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes beeidigt worden sind.

Sind Sie Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Wenn Sie sich dauerhaft in Baden-Württemberg niederlassen wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.

Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)".

Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland oder in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen".

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben.


Landgericht Karlsruhe

Hausanschrift

Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe

Telefon: 0721/926-0

Fax: 0721/926-3114

De-Mail: lg-karlsruhe@egvp.de-mail.de

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Volljährigkeit
  • Geeignetheit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Zuverlässigkeit
  • Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache

Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und

  • entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Üebrsetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
  • oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde.
  • Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU-/EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit

Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht.

Verfahrensablauf

Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin.

Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen.

Hinweis: Die Beeidigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie können die Verlängerung der Beeidigung um jeweils weitere fünf Jahre beantragen. Dem Verlängerungsantrag müssen Sie beifügen

  • einen Lebenslauf
  • ein Führungszeugnis
  • nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
  • eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Lebenslauf
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
  • eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist
  • eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
  • wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
      Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.
    • Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
  • Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde
  • Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet
    Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.

Zur Überprüfung Ihrer Identität kann die zuständige Stelle die Vorlage weiterer Dokumente wie beispielsweise eines amtlichen Ausweises verlangen.

Kosten

  • allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin: EUR 75,00
  • Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00
  • allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin und Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00
  • Verlängerung der Beeidigung: EUR 25,00
  • Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 100,00 bis EUR 630,00 (in der Regel 200,00 EUR)

Bearbeitungsdauer

Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten.

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erheben.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) einlegen.

Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) über den Widerspruch.

Freigabevermerk

18.07.2024; Justizministerium Baden-Württemberg

zur Übersicht Leistungen

ServiceBW Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-­Württem­berg­ischen Verwal­tungs-­Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.