Zulassungsausschuss - Zulassung als Vertragsarzt beantragen
Sie erhalten Ihre Zulassung von dem für Sie regional zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte. Es handelt sich dabei um ein Gremium, das gleichwertig mit Vertreterinnen und Vertretern der Ärzte und Krankenkassen besetzt ist.
Der Zulassungsausschuss hat bei seinen Entscheidungen vor allem die Bedarfsplanung zu berücksichtigen.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragsarzt oder Vertragsärztin niederlassen wollen
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Hausanschrift
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart
Telefon: 0711/7875-0
Fax: 0711/7875-3274
Voraussetzungen
- Sie sind im Arztregister als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen.
- Dort, wo Sie sich niederlassen möchten, gibt es nach der Bedarfsplanung einen freien Arztsitz.
In offenen Planungsbereichen können Sie eine neue Praxis gründen, eine bestehnde Praxis übernehmen oder in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen. Im gesperrten Planungsbereich muss zunächst eine Kollegin oder ein Kollege einen passenden Sitz abgeben, den Sie im Nachbesetzungsverfahren übernehmen können.
Verfahrensablauf
Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse.
Der Zulassungsausschuss entscheidet über Ihren Antrag nach einer mündlichen Verhandlung. Sie erhalten danach den Beschluss schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Reichen Sie den Antrag etwa zwölf bis spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin des zuständigen Zulassungsausschusses ein.
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Arztregister
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
- unterschriebener Lebenslauf
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde)
- Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Beschäftigungsverhältnisse
- Erklärung über Drogen- und Alkoholabhängigkeit
Die Dokumente müssen Sie im Original oder als beglaubigte Abschriften vorlegen.
Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
- Antrag auf Zulassung: EUR 100,00
- wenn der Zulassungsbescheid unanfechtbar geworden ist: EUR 400,00
Vertiefende Informationen
Hinweise
Planen Sie eine Niederlassung in einem gesperrten Planungsbereich, lassen Sie sich möglichst frühzeitig in die kostenlose Wartealiste der Kassenärztlichen Vereinigung eintragen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid des Zulassungsauschusses können Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Geschäftsstelle des zuständigeen Berufungsausschusses einlegen.
Rechtsgrundlage
§§ 18 - 24 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Freigabevermerk
09.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.