Schwerbehindertenausweis verlängern
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis befristet ist und Sie ihn weiterhin benutzen möchten, können Sie ihn verlängern lassen.
Befristete Ausweise gelten für höchstens fünf Jahre. Die Geltungsdauer berechnet sich vom Monat der Ausstellung an. Auch eine Verlängerung des Ausweises ist für höchstens fünf Jahre möglich.
Bei Kindern und Jugendlichen gelten folgende Befristungen:
- unter 10 Jahre: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 10 Jahre alt wird.
- zwischen 10 und 15 Jahren: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 20 Jahre alt wird.
Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihr Aufenthaltstitel oder Ihre Aufenthaltsgestattung bzw. Arbeitserlaubnis befristet ist, gilt der Ausweis längstens bis zum Ablauf des Monats der Befristung.
Ist keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, können Sie einen unbefristeten Ausweis erhalten.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Amt für Versorgung und Rehabilitation [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Wolfartsweierer Straße 5
76131 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 0721 936-70110
Fax: 0721 936-70099
Voraussetzungen
Sie besitzen einen befristeten Schwerbehindertenausweis.
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen.
Sofern Sie bereits einen Ausweis in Scheckkartenformat besitzen, erhalten Sie einen neuen Ausweis mit der jeweiligen Änderung.
Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.
Fristen
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- bei Ausstellung eines neues Ausweises:
- Passbild
- wenn Sie sich vertreten lassen:
- Vollmacht
- Personalausweis der vertretenden Person
Kosten
keine
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
Was passiert, wenn der Antrag auf Verlängerung abgelehnt wird?
Rechtsgrundlage
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- § 152 (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Gültigkeitssdauer)
Freigabevermerk
23.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.