Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
- persönliche Daten.
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen
- einen elektronischen Identitätsnachweis und
- eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).
Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
- ICT-Karte
- Mobile-ICT-Karte
Onlineantrag
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Ausländerbehörde [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 115
Fax: 0721 936-99476
Voraussetzungen
Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden.Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen weiterhin möglich.
Verfahrensablauf
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.
Fristen
Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Passersatzpapiere
- ein biometrisches Passfoto
- weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
- Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: EUR 109,00
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
- Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
- Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
- Gebühr bei Neuausstellung (z.B. bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): EUR 67,00
Vertiefende Informationen
Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Hinweise
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 44 (AufenthV) Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
- § 44a (AufenthV) Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- § 45 (AufenthV) Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
- § 45c (AufenthV) Gebühr bei Neuausstellung
- § 61h (AufenthV) Anwendung der Personalausweisverordnung
- § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Freigabevermerk
13.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.