Wasserkraftanlagen bis 1.000 Kilowatt - Zulassung für Bau und Erweiterung beantragen
Für Wasserkraftanlagen brauchen Sie eine wasserrechtliche Zulassung.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist
- für Stadtkreise: die Stadtverwaltung
- für Landkreise: das Landratsamt.
Wasserrecht [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: +49 721 936 86710
Fax: +49 721 936 87999
Voraussetzungen
Die wesentlichen Voraussetzungen stehen im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, vor allem was Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Fischschutz betrifft.
Außerdem müssen Sie beachten:
- Bewirtschaftungsziele zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials
- ergänzende, landesrechtliche Regelungen des Wassergesetzes (WG BW), vor allem auch das Effizienzgebot für die Nutzung von Wasserkraft
- natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen.
All dies kann unter Umständen zu einer Versagung führen.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese kann vorab klären, ob der Standort grundsätzlich für Ihr Vorhaben zur Nutzung von Wasserkraft geeignet ist.
Tipp: Vereinbaren Sie für die Vorabklärung mit der Behörde möglichst einen Termin vor Ort am Fließgewässer. Vorabklärungen, die nur auf wenigen Unterlagen beruhen, sind zwar für die Planung des Vorhabens hilfreich, für die endgültige Entscheidung im späteren Verfahren haben sie aber nur eine beschränkte Aussagekraft.
Für die eigentliche Zulassung gibt es daher unterschiedliche Verfahren:
- Planfeststellungsverfahren
Ein Planfeststellungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn folgende Punkte zutreffen:- Die geplante Wasserkraftnutzung führt zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
- Diese Eingriffe sind so umfangreich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Hinweis: Der Beschluss über die Planfeststellung ersetzt vorbehaltlich § 19 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) alle behördlichen Zulassungen, die Sie nach anderen Rechtsvorschriften brauchen.
- Plangenehmigungsverfahren
Für Maßnahmen wie Fischaufstiegsanlagen kann vielleicht eine Plangenehmigung ausreichen. - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
Da die Wasserkraftnutzung mit Gewässerbenutzungen verbunden ist, brauchen Sie regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Im Falle der Planfeststellung entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung.
Tipp: Klären Sie direkt mit der zuständigen Stelle, welches Verfahren Sie für Ihr Vorhaben wählen müssen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für Vorabklärungen müssen Sie einen Lageplan und eine grobe Konzeption und Dimensonierung der Anlage mit den wichtigen Abflussdaten des Gewässers vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen Sie für das Zulassungsverfahren benötigen, klären Sie am besten auch mit der zuständigen Stelle.
Kosten
richten sich nach
- Verwaltungsaufwand und
- Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse
Bearbeitungsdauer
hängt von der Komplexität des Vorhabens, z.B. von den erforderlichen Untersuchungen ab
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis, Bewilligung)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 19 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne)
- § 27 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer)
- § 33 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Mindestwasserführung)
- § 34 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
- § 35 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- § 67 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsatz, Begriffsbestimmung)
- § 68 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellung, Plangenehmigung)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 24 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Wasserkraftnutzung)
- § 23 Wassergesetz (WG) (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung)
- § 25 Wassergesetz (WG) (Vorhandene Querbauwerke)
Freigabevermerk
12.07.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.