Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen
Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule berechtigt den Träger dazu, Prüfungen abzuhalten.
Unter den Gesundheitsfachberufeschulen gibt es in Baden-Württemberg Ergänzungsschulen für die folgenden Fachgebiete:
- Podologie
- Ergotherapie
- Notfallsanitäterwesen
- Masseurwesen und medizinische Bademeister
Die Anerkennung gilt unbefristet. Ausnahmen sind möglich.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Sozialministerium Baden-Württemberg
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Hausanschrift
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 07 11/1 23-0
Fax: 07 11/1 23-39 99
E-Mail: poststelle@sm.bwl.de
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
Von dieser Frist sind ausgenommen:- der Ausbau einer bereits staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- die Errichtung einer weiteren Ergänzungsschule derselben Schulart durch den Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- Der Unterricht richtet sich nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan.
- Es besteht ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule.
Das trifft vor allem in folgenden Fällen zu:- Die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt sich nur durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule.
- Die Schule dient in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohl.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung können Sie als Träger der Schule beim Regierungspräsidium beantragen. Das Regierungspräsidium leitet den Antrag an das Sozialministerium zur Entscheidung weiter.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
rechtzeitig vor den Prüfungen des ersten Abschlussjahrganges
Erforderliche Unterlagen
Entwurf einer Prüfungsordnung
Kosten
- staatliche Anerkennung: EUR 50,00 - 1.000,00
- Genehmigung der Prüfungsordnung: EUR 150,00 - 1.000,00
Rechtsgrundlage
- § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17 Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 19.2 und 19.6 der Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVerz SM) (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2020 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.