Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben
Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.
Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.
Höhe:
15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres.
Auf die so ermittelte Steuerschuld erhebt das Finanzamt zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
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Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet
Finanzamt Bruchsal
Postfach
76643 Bruchsal
Hausanschrift
Schönbornstraße 1-5
76646 Bruchsal
Telefon: 07251/74-0 (Zentrale)
Fax: 07251/74 - 2111
Voraussetzungen
Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sowie optierende Gesellschaften i.S. des § 1a KStG,
- Genossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen),
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(zum Beispiel wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden).
Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.
Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland weder eine Geschäftsleitung noch einen Sitz. Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.
Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest. Er wird im Handelsregister eingetragen.
Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, sofern sie über 5.000 Euro liegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Körperschaftsteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende
- Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und
- Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Authentifizierung erfolgt durch das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die
- Vertraulichkeit,
- Identität des Absenders und
- Unveränderbarkeit des Dateninhalts
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich bei Mein ELSTER registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig, Senden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch Mein ELSTER, Versenden des Aktivierungscodes durch Briefpost. Registrieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können.
Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Mein ELSTER kostenlos zur Verfügung.
Das Finanzamt ermittelt die Höhe der Steuer. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung oder Informationen zu einer Guthabensauszahlung.
Fristen
- Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr: bis 31. Juli
- Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.
Erforderliche Unterlagen
- Körperschaftsteuererklärung mit entsprechenden Anlagen
- Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Vertiefende Informationen
- Internetseiten der elektronischen Steuererklärung Elster
- Informationen zur Besteuerung von Vereinen erhalten Sie im Text „Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden“.
Hinweise
Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei diesen unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert (Abgeltungsteuer). Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
18.03.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.