Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.
Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine nach Landesrecht anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Für den Status einer behördlichen anerkannten Ausbildungsstätte ist ein Antrag auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen; wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.
Achtung: Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Dafür müssen Sie sich an die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises wenden.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
- wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Führerscheinstelle Bruchsal [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Am Alten Güterbahnhof 9
76646 Bruchsal
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 115
Fax: 0721 936-80995
E-Mail: fs.br@landratsamt-karlsruhe.de
Führerscheinstelle Karlsruhe [Landratsamt Karlsruhe]
Besucheranschrift
Gartenstraße 76-78
76135 Karlsruhe
Postfach
Karlsruhe
Telefon: 115
Fax: 0721 936-80995
E-Mail: fs.ka@landratsamt-karlsruhe.de
Voraussetzungen
- fachliche Eignung des Trägers
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal
Normalerweise soll ein Ausbilder oder eine Ausbilderin nicht mehr als 36 Personen unterrichten. - Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
- Gewährleistung einer fortlaufenden Fortbildung des Lehrpersonals
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers.
Verfahrensablauf
Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen.
Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
- Sie können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche - Lkw und Bus - anbieten.
- Sie können sich auf Schulungen für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) spezialisieren.
- Sie können nur Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anbieten.
In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für das Ausbildungspersonal
- alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien
- Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals (z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins)
- Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung
- eine Auflistung darüber,
- wie oft die Kurse stattfinden,
- wie viele Personen daran teilnehmen und
- wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll
- Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen
Kosten
ca. EUR 51,10 - 511,00
Hinweise
Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung beschreibt die notwendigen Inhalte der Schulungen.
Rechtsbehelf
-
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
- § 6 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung) https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/BKrFQG.pdf
Freigabevermerk
21.12.2023 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.