Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen
Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen.
Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.
Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im "Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".
Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden.
Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
die Stelle, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, beispielsweise:
- das Deutsche Patent- und Markenamt
- das Bundespatentgericht oder
- der Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
Hausanschrift
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 159-0
Fax: 0721 159-2512
E-Mail: poststelle@bgh.bund.de
Bundespatentgericht
Hausanschrift
Cincinnatistraße 64
81549 München
Telefon: 089 699370
Fax: 089 69937-5100
Deutsches Patent- und Markenamt
Hausanschrift
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Lieferanschrift
80297 München
Telefon: 089 / 2195-0
Fax: 089 / 2195-2221
E-Mail: info@dpma.de
Voraussetzungen
Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formlos schriftlich stellen. Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe beantragen. Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
Achtung: Sie müssen für jeden Verfahrensabschnitt (z.B. Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) einen gesonderten Antrag stellen.
Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.
Fristen
Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen. Die Frist wird dann ausgesetzt. Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.
Erforderliche Unterlagen
- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Lesen Sie dazu bitte auch die Ausfüllhilfe.)
- Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Einkommensnachweise)
Kosten
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.08.2015 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.