Erbschein einziehen
Einen unrichtigen Erbschein muss das Nachlassgericht einziehen.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat
Amtsgericht Bruchsal
Hausanschrift
Schönbornstraße 18
76646 Bruchsal
Telefon: 07251/74-0
Fax: 07251/74-2835
E-Mail: Poststelle@AGBruchsal.JUSTIZ.BWL.de
De-Mail: ag-bruchsal@egvp.de-mail.de
Voraussetzungen
Es stellt sich heraus, dass
- der Erbschein von Anfang an nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder
- die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind.
Beispiel: Die Höhe der Erbteile ist falsch angegeben.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Verfahrensablauf
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins, kann das Nachlassgericht von sich aus Ermittlungen anstellen. Sie können die Einziehung eines Erbscheins auch formlos anregen, wenn Sie meinen, ein Erbschein könnte falsch sein.
Stellt sich der Erbschein als falsch heraus, zieht das Nachlassgericht ihn ein. Kann es den Erbschein nicht sofort einziehen, erklärt es ihn für kraftlos. Dies gibt das Nachlassgericht öffentlich bekannt. Nach Ablauf eines Monats ist die Kraftloserklärung wirksam.
Öffentlich bekannt gemacht wird die Kraftloserklärung durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in ein elektronisches Informationssystem des Gerichts. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Beschluss einmal oder mehrmals im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern veröffentlicht wird.
Fristen
Bitte beachten Sie alle vom Gericht gesetzten Fristen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens. Es fällt eine 0,5-Gebühr an. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses.
Hinweise
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.