Schaltfläche zum Aktivieren von Google Translate
> Startseite> Bürgerservice> Leistungen > Nachlasssicherung betreiben

Nachlasssicherung betreiben

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.

Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte

Achtung: Nicht alle Amtsgerichte in Baden-Württemberg sind als Nachlassgerichte tätig.


Amtsgericht Bruchsal

Hausanschrift

Schönbornstraße 18
76646 Bruchsal

Telefon: 07251/74-0

Fax: 07251/74-2835

De-Mail: ag-bruchsal@egvp.de-mail.de

Voraussetzungen

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
  • die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder
  • es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.

Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen.

Hinweise

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Rechtsbehelf

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

zur Übersicht Leistungen

ServiceBW Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-­Württem­berg­ischen Verwal­tungs-­Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.