Steuerpflichten als Arbeitgeber
Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, müssen Sie von deren Arbeitslohn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer einbehalten. Diese Abzüge melden Sie elektronisch beim Finanzamt an und überweisen sie dorthin.
Der Abzug richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person, die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind.
Für Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten.
Vertiefende Informationen
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
30.10.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums
Struktur der Lebenslage:
- Unternehmen führen
- Auslandsgeschäft
- Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
- Betrieblicher Datenschutz
- Förderungen für bestehende Unternehmen
- Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung
- Register, Rollen und Verzeichnisse
- Statistik- und Berichtspflichten
- Steuern und Abgaben
- Gebühren und Beiträge
- Gewinnermittlung und Buchführungspflicht
- Steuerpflichten als Arbeitgeber
- Unternehmenssteuern
- Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.