Nebenkosten
Zu der vom Vermieter verlangten Nettomiete für die Überlassung der Wohnung kommen in der Regel weitere Abgaben in Form von Neben- bzw. Betriebskosten. Dazu zählen beispielsweise Kosten für:
- Kalt- und Warmwasser
- Heizung
- Strom
- Müllabfuhr
- Abwasser
Außerdem können gegebenenfalls folgende Kosten entstehen:
- Kosten für Hausreinigung, Hauswart, Schornsteinfeger, Fahrstuhl, Gartenpflege
- Grundsteuer
- Versicherungen
- Kabelanschluss
- Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen
Diese Nebenkosten sind unterschiedlich hoch, je nachdem,
- wie viele Personen in der Wohnung leben (wirkt sich vor allem auf Wasser- und Stromverbrauch aus),
- wie viele Räume es gibt und welche davon benutzt werden (wirkt sich vor allem auf den Wärmeverbrauch aus),
- wie die Wohnung beschaffen oder ausgestattet ist (eine bessere Isolierung bewirkt niedrigere Heizkosten) und
- welche zusätzlichen Aufwendungen bezahlt werden müssen (z.B. wenn ein Aufzug oder ein Garten vorhanden ist).
Für die Nebenkosten werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen verlangt, die auf einer Schätzung des Verbrauchs beruhen. Nach Ablauf eines Jahres wird dann auf Grundlage des konkreten Verbrauchs abgerechnet. Es kann sein, dass Sie Geld erstattet bekommen, aber auch, dass Sie nachzahlen müssen, wenn Sie beispielsweise viel Wasser verbraucht haben. Es empfiehlt sich daher, in regelmäßigen Abständen die Zählerwerte zu vergleichen und die Vorauszahlungen gegebenenfalls anzupassen. Betriebskosten, die nicht vom Verbrauch abhängen, werden meist nach dem Anteil der Wohnfläche bemessen.
Die Abrechnung der Betriebskosten muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Sind Sie mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden, müssen Sie dies dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung mitteilen.
Achtung: Nicht alle Kosten einer Wohnung oder eines Hauses dürfen den Mietern in Rechnung gestellt werden. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall genau, welche Nebenkosten umlegbar sind und welche nicht.
Vertiefende Informationen
Welche Betriebskosten auf den Mieter beziehungsweise die Mieterin umgelegt werden können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Rechtsgrundlage
- § 556 (BGB) Vereinbarungen über Betriebskosten)
- § 556a (BGB) Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- § 1 (BetrKV) Betriebskosten
- § 2 (BetrKV) (Aufstellung der Betriebskosten
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Struktur der Lebenslage:
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.