Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben.
Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
- Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- mindestens 18 Jahre alt sind.
Sie können nicht kandidieren, wenn Sie
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber oder eine Bewerberin vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen. Kreiswahlvorschläge von Parteien können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.
Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und / oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann als Bewerber oder Bewerberin nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Einzelbewerber oder Einzelbewerberin auf einem Kreiswahlvorschlag benannt ist.
Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso vieler Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin.
Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Kreiswahlvorschläge sind bei den zuständigen Kreiswahlleitern, Landeslisten sind beim zuständigen Landeswahlleiter oder bei der zuständigen Landeswahlleiterin spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.
Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.
Vertiefende Informationen
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht): vom Wahlrecht ausgeschlossen?
Rechtsgrundlage
- § 15 Wählbarkeit
- § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
in Verbindung mit
- Artikel 116 Absatz 1
Freigabevermerk
22.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
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Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.