Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge
Der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge erfordert keine Einigung und Eintragung im Grundbuch. Erben Sie ein Grundstück, werden Sie oder die Erbengemeinschaft, der Sie angehören, Eigentümer. Das Grundbuchamt ist gehalten, auf eine Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken.
Wenn Sie ein Grundstück oder ein Vermögen, das aus einem Grundstückskauf herrührt, erben, sollten Sie sorgfältig auf mögliche schädliche Bodenveränderungen und Altlasten achten, selbst wenn Sie es weiterverkaufen wollen. Als Erbe oder Erbin ("Gesamtrechtsnachfolger") können Sie auch für Schadstoffeinträge, die der Erblasser verursacht hat, in Haftung genommen werden.
Wenn Sie ein Grundstück erben oder von jemandem geschenkt bekommen, fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Vertiefende Informationen
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium, das Umweltministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, haben ihn am 29.01.2020 freigegeben.
Struktur der Lebenslage:
- Grundstück
- Erwerb eines Grundstücks
- Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge
- Grundstückskauf
- Reform der Grundsteuer
- Grundbuch
- Grundstückseigenschaften
- Nutzung des Grundstücks
- Wert eines Grundstücks
- Erwerb eines Grundstücks
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.